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Kriegsmaterialexporte 1. Quartal 2009: Bundesrat missachtet die Verordnung

Die Ausfuhrzahlen für Kriegsmaterial im ersten Quartal 2009 stehen in deutlichem Widerspruch zur neuen Kriegsmaterial-Verordnung, welche Ende 2008 vollmundig präsentiert wurde. Sowohl Länder, die sich in einem bewaffneten Konflikt befinden, als auch Staaten, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, werden weiterhin mit Schweizer Kriegsmaterial beliefert.

Siebzig Schweizer Rechtsprofessorinnen und Rechtprofessoren haben nun in einem offenen Brief dazu Stellung genommen und fordern den Bundesrat auf, die Verordnung einzuhalten. Mehr dazu finden Sie ab Sonntag, 5. Oktober 2009, unter http://www.kriegsmaterial.ch/kmv/.

Hintergrund: Systematische und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen: Saudi-Arabien wird aufgerüstet.

Laut Art. 5 werden Exporte nicht bewilligt, falls im Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden. Auch das Menschenrechts-Kriterium verletzt der Bundesrat mit Waffenlieferungen an Saudi-Arabien willentlich. In kaum einem Land werden so viele Hinrichtungen vorgenommen wie in Saudi-Arabien. Frauen werden in Saudi-Arabien systematisch diskriminiert und Folter ist an der Tagesordung.

Im aktuellen Länderbericht zu Saudi-Arabien(2008) von Amnesty International ist unter Folter folgendes zu lesen "Torture and other ill-treatment were widespread and generally committed with impunity. Security forces were alleged to use various methods, including beatings with sticks, punching, suspending detainees by their wrists, sleep deprivation and insults. (Folter und andere Misshandlungen sind weit verbreitet und werden in der Regel straffrei begangen. Die Sicherheitskräfte verwenden angeblich verschiedene Methoden, einschliesslich Schlägen mit Stöcken, das Aufhängen der Häftlinge an ihren Handgelenke, Schlafentzug und Beleidigungen.)"

Laut seco sollen in Zukunft nur noch Munition und Ersatzteile für bereits gelieferte Waffen nach Saudi-Arabien exportiert werden. Doch es ist nicht einzusehen, warum der Bundesrat einerseits implizit eingesteht, dass in Saudi-Arabien systematisch gefoltert wird, aber anderseits weiterhin Waffenexporte bewilligt werden sollen. Die GSoA vermutet auch hier, dass der Bundesrat bloss taktisch auf die Initiative für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten reagiert und deshalb in den nächsten Monaten keine neuen Diskussionen um Waffenlieferungen an Folterstaaten will. Doch das Taktieren mit Folterstaaten ist verwerflich und einem Land unwürdig, welches sich selber als humanitär bezeichnet und Depositärstaat der Genfer Konventionen ist.

Hintergrund: Bewaffnete Konflikte. Dennoch werden USA und Grossbritannien beliefert.

Am 12. Dezember 2008 trat in der Schweiz die neue Verordnung über das Kriegsmaterial in Kraft. Dabei werden neue Ausschlusskriterien definiert.

Laut Art. 5 dieser Verordnung (Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte) sind Ausfuhren nicht zu bewilligen, falls das Bestimmungsland in einem internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Unter den zehn grössten Abnehmern von Schweizer Waffen ist eine ganze Reihe von Ländern zu finden, welche in Afghanistan Krieg führt. Der Begriff "bewaffneter Konflikt" ist völkerrechtlich klar definiert und die Schweizer Verordnung über das Kriegsmaterial lässt so beispielsweise keine Exporte in die USA und Grossbritannien zu, da sie in die Koflikte in Afghanistan und im Irak verwickelt sind.

Die bundesrätliche Praxis im ersten Quartal 2009 verstösst somit klar gegen die Verordnung und ist als illegal zu bezeichnen.


Begriffsklärung "bewaffnete Konflikte"

Das internationale humanitäre Recht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten und internen, nicht-internationalen Konflikten:

  • Internationale Konflikte werden im Kommentar zum Gemeinsamen Artikel 2 der Genfer Konventionen beschrieben als Zwist zwischen zwei Staaten, welcher die Intervention von Mitgliedern der Streitkräfte herbeiführt.
  • Für die Definition des nicht-internationalen Konflikts sind der Gemeinsame Artikel 3 und das zweite Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen zentral. Die ausschlagende Interpretation lieferte der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Fall Tadic: Damit ein nicht-internationaler Konflikt vorliegt, müssen organisierte nicht-staatliche Gruppen an intensiven und langfristigen ('protracted') Feindseligkeiten teilnehmen.

Die neue Kriegsmaterialverordnung verbietet alle Exporte in Länder, die entweder in einen internationalen oder einen internen bewaffneten Konflikt "involviert" sind.