AEY-Munitionsaffäre mit Schweizer Verbindungen
Güterkategorie: Kriegsmaterial
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Afghanistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Afghanistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Afghanistan geliefert haben (2’713 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
AEY-Auftrag und Lieferungen 2007; Aufdeckung 2008; spätere Strafverfahren
Quellen
- US House of Representatives, 24.06.2008: Examination of AEY Contracts with the U.S. Government, Anhörung, veröffentlicht 2009
- NZZ am Sonntag, 04.10.2020, S. 18: Krieg ist sein Geschäft (Boas Ruh)
- magazin.nzz.ch, 03.10.2020: Wie ein Berner Bauer zu einem der grössten Waffenhändler der Welt wurde (Boas Ruh)
- Eidgenössische Finanzkontrolle, März 2009: Bundesaufträge an den Technologiekonzern RUAG – Prüfung der Abwicklung von Bundesaufträgen, Bericht 8406, S. 19 (PDF-S. 33)
- Blick, 11.12.2008, S. a13: Neue Ruag-Firma in dubiosen Waffendeal verwickelt (Daniel Meier)
- US Court of Appeals, Eleventh Circuit: Berisha v. Lawson, Nr. 19-10315, 02.09.2020 (Zivilurteil im Verleumdungsverfahren; amtliches PDF)