Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Bewilligte und gestoppte Luftabwehr für Pakistan

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Eine pakistanische Bestellung von Flugabwehrkanonen bei Rheinmetall Air Defence für rund 100 Millionen Franken wurde 2015 vom Bundesrat bewilligt, Mitte 2016 jedoch gestoppt. Aussenminister Didier Burkhalter hatte sich innerhalb des Bundesrats gegen das Geschäft eingesetzt. Als das SECO 2016 weitere Ausfuhren in Frage stellte, war die Produktion nach Angaben von Firmenchef Urs Loher bereits etwa zur Hälfte abgeschlossen.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Pakistan geliefert haben (2’134 Mio. TIV).

Länder

Unternehmen

Zeitraum

2015–2016

Quellen