Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Bührle-Schmuggel für Verwoerd, Vorster und Gowon

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Der 1968 aufgedeckte Bührle-Skandal betraf verdeckte Kriegsmateriallieferungen der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon-Bührle nach Südafrika, Israel, Nigeria, Ägypten, Saudi-Arabien, Malaysia und Libanon. Die Empfängerstaaten unterlagen schweizerischen Ausfuhrbeschränkungen. Von Dezember 1963 bis 1968 erreichten die unerlaubten Exporte einen Gesamtwert von 88’919’904 Franken, rund 16 Prozent des damaligen Umsatzes aus Waffenverkäufen. Mit gefälschten Endverbrauchs- und Nichtwiederausfuhrerklärungen wurden Bewilligungen für andere Zielländer erlangt. Die Waffen gelangten anschliessend an die tatsächlichen Empfänger. Als angebliche Bestimmungsländer dienten unter anderem Äthiopien, Frankreich und Belgien. Nach Südafrika gingen zwischen April 1964 und März 1968 Lieferungen für 54’243’245 Franken, darunter 36 Zwillingsgeschütze im Kaliber 35 mm. Das Schweizer Exportverbot für Südafrika galt seit Dezember 1963. Zur Aufdeckung trugen die Lieferungen an die nigerianische Regierung im Biafra-Krieg bei. Am 12. Juni 1968 meldete der Schweizer Botschafter in Lagos, Fritz Real, konkrete Hinweise nach Bern und verlangte eine Untersuchung. Die Möglichkeit, dass Schweizer Geschütze die humanitären Versorgungsflüge des IKRK gefährdeten, verschärfte die öffentliche Debatte. Mitte Oktober 1968 beauftragte der Bundesrat die Bundesanwaltschaft mit Ermittlungen. Erst am 19. Dezember 1968 informierte Bundesrat Willy Spühler die Öffentlichkeit über die illegalen Exporte. Am 27. November 1970 verurteilte das Bundesgericht als damaliges Bundesstrafgericht Dieter Bührle zu acht Monaten bedingtem Gefängnis und einer Busse von 20’000 Franken. Seine Verurteilung betraf das wissentliche Dulden unerlaubter Südafrika-Lieferungen. Drei Mitarbeiter erhielten bedingte Gefängnisstrafen von 15 bis 18 Monaten. Die Affäre führte zu parlamentarischen Vorstössen und verschärften Exportkontrollen. Die Volksinitiative für vermehrte Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot scheiterte 1972 mit 49,7 Prozent Ja-Stimmen. Das 1973 in Kraft getretene Kriegsmaterialgesetz schränkte Ausfuhren in Konflikt- und Spannungsgebiete ein. Die historische Forschung erschloss einen grösseren südafrikanischen Auftragskomplex als die im Urteil einzeln erfassten Lieferungen: 30 vom Exportstopp betroffene 35-mm-Geschütze wurden von Sommer 1964 bis Mai 1965 ausgeführt. Im August 1965 bestellte Südafrika weitere 90 Geschütze für 52,7 Millionen Franken und 45 Superfledermaus-Feuerleitgeräte für 54 Millionen Franken. Noch im August 1969 wurden 16 Geschütze über Genua verschifft. Diese Vorgänge überschneiden sich teilweise mit dem gerichtlich behandelten Komplex; die Stückzahlen und Werte dürfen daher nicht zu den Urteilszahlen addiert werden. Die letzte Lieferung lag ausserhalb des im Verfahren erfassten Zeitraums. Südafrika war 1963 grösster Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial. Am 7. August 1963 rief der UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 181 zu einem Waffenembargo auf; verbindlich wurde das UNO-Embargo erst am 4. November 1977. Die Schweiz beschloss im Dezember 1963 eine eigene Ausfuhrsperre. Oerlikon-Bührle lieferte von Februar 1966 bis September 1968 unerlaubt Kriegsmaterial für 17’504’537 Franken nach Israel, darunter 381’098 Schuss 30-mm-Munition und 4’050 Raketen im Kaliber 8 cm. Gefälschte Endverbrauchserklärungen nannten Frankreich und Iran als Bestimmungsländer. Oerlikon-Bührle lieferte zwischen Juli 1967 und März 1968 trotz Schweizer Ausfuhrverbots 96 Geschütze im Kaliber 20 mm und 100’000 Schuss Munition für 5’447’436 Franken an Nigeria. Gefälschte Nichtwiederausfuhrerklärungen täuschten Äthiopien als Empfänger vor. Die Lieferungen erfolgten während des Biafra-Kriegs. Am 12. Juni 1968 meldete Botschafter Fritz Real konkrete Hinweise nach Bern; die Aufdeckung löste den Bührle-Skandal aus. Die Sorge um die Sicherheit der IKRK-Hilfsflüge prägte die Debatte. Die Israel-Lieferungen umfassten ausserdem 100’000 Zünder, 50 Trommelmagazine, 2’000 Zeitzünder, 370’000 Zünderzündkapseln und verschiedene Radarbestandteile. Seit dem 8. November 1955 untersagte ein Bundesratsbeschluss Kriegsmateriallieferungen nach Israel und in arabische Staaten. Neun unwahre französische und drei iranische Endverbrauchererklärungen dienten zur Begründung von 24 Ausfuhrgesuchen; drei Gesuche betrafen teilweise auch Südafrika. Fünf weitere Gesuche für Zeitzünder und Radareinrichtungen wurden ohne Endverbrauchererklärungen gestellt. Mit zwei Ausnahmen wurden die beantragten Bewilligungen erteilt. Der Israel-Wert von 17’504’537 Franken ist im Gesamtwert des gerichtlich behandelten Skandals enthalten.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Südafrika, Israel, Nigeria, Ägypten, Saudi-Arabien, Malaysia und Libanon durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Südafrika, Israel, Nigeria, Ägypten, Saudi-Arabien, Malaysia und Libanon einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Südafrika: Niederlande (90 Mio. TIV); Israel: USA (5’009 Mio. TIV); Nigeria: USA (152 Mio. TIV); Ägypten: Frankreich (4’607 Mio. TIV); Saudi-Arabien: USA (24’295 Mio. TIV); Malaysia: Spanien (292 Mio. TIV); Libanon: USA (367 Mio. TIV).

Länder

Konflikte

Unternehmen

Zeitraum

Embargo 1963; unerlaubte Lieferungen 1963–1968, weitere Vorgänge bis 1969; Urteil 1970

Quellen