Ems-Gefechtskopftechnik für Ne Win, Mubarak und Chomeini
Güterkategorie: Kriegsmaterial Kriegsmaterial (Zündsysteme und Gefechtskopfkomponenten); Besondere militärische Güter (spezielle Fertigungsausrüstung) Kriegsmaterial (Gefechtskopf-Technologie); Besondere militärische Güter (spezielle Fertigungsanlage)

Public Domain laut Commons (PD-1996)
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Für den historischen Standort Valjevo wird im folgenden Szenario das heutige Serbien zugrunde gelegt. Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Myanmar, Ägypten, Iran, Serbien und Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Myanmar, Ägypten, Iran, Serbien und Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Myanmar: Frankreich (20 Mio. TIV); Ägypten: Frankreich (4’607 Mio. TIV); Serbien: Frankreich (114 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
HL-500-Länderprojekte 1985–1991; undatierte Pakistan-Vorführung; Aufarbeitung 1996
Quellen
- Facts, 25.01.1996, S. 16 ff.: Blochers Geschäfte mit den Kriegsherren der Welt (Res Gehriger), einschliesslich der Stellungnahme des Ems-Konzerns
- Facts, 25.01.1996, S. 16–24: Ems-Patvag — Blochers Geschäfte mit den Kriegsherren der Welt (Res Gehriger)