Nigerianische Piranhas als Beute von Boko Haram und ISWAP
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Nigeria durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Nigeria einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Nigeria geliefert haben (152 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
Erbeutungen 2016 und Dezember 2018; Berichte 2019
Quellen
- WOZ Rüstungsreport: General Dynamics European Land Systems – Mowag GmbH
- The Defense Post, 17.02.2019: Boko Haram attacks in Nigeria and Niger; Bildnachweis zu einem in Baga erbeuteten Piranha
- Blick, 24.01.2019: Terroristen erbeuten in Nigeria Schweizer Panzer (Fabian Eberhard)
- Republik, 21.06.2018: Mit Kanonen auf Werte schiessen (Michael Rüegg)
- handelszeitung.ch, 28.10.2022: Wenn Firmen von der Geschichte eingeholt werden (Bernhard Fischer)