Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Pilatus-PC-7 für Hassanal Bolkiah

Güterkategorie: Besondere militärische Güter

Pilatus PC-7 der Schweizer Luftwaffe, Grenchen, 26.06.2010. Yannick Bammert / Flickr. Via Wikimedia Commons. Typenbild; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Pilatus PC-7 der Schweizer Luftwaffe, Grenchen, 26.06.2010.

CC BY 2.0

Spätestens im Mai 1997 lag eine Bestellung Bruneis über vier Pilatus PC-7 vor. Der Auftrag wurde in der Schweizer Abstimmungsdebatte über die Ausfuhr militärischer Trainingsflugzeuge öffentlich genannt.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Brunei durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Brunei einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Deutschland in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Brunei geliefert hat (289 Mio. TIV).

Länder

Unternehmen

Zeitraum

Bestellung bis Mai 1997 öffentlich bekannt

Quellen

  • Tribune de Genève, 24.05.1997: Le Pilatus est dans le collimateur des tiers-mondistes depuis vingt ans (Hauptartikel: O. G.; weitere Texte: C. T.; Foto: Olivier Heeb / AURA)