Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Pistolen und Maschinenpistolen für König Abdullah

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Abdullah von Saudi-Arabien, 25.04.2002. Tina Hager / White House. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Abdullah von Saudi-Arabien, 25.04.2002.

Public Domain (US-Regierungswerk; PD-USGov-POTUS)

2007 bewilligte die Schweiz für Saudi-Arabien neun Pistolen sowie 100 Maschinenpistolen; der Bewilligungswert einschliesslich erfasstem Zubehör betrug 128’490 Franken. 2008 folgten Bewilligungen für 210 Maschinenpistolen im Wert von 323’000 Franken. Die Waffenbewilligungen von 2008 wurden wegen der Menschenrechtslage kritisiert.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Saudi-Arabien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Saudi-Arabien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Saudi-Arabien geliefert haben (24’295 Mio. TIV).

Länder

Zeitraum

Bewilligungen 2007–2008

Quellen