Schweizer Elektronik in Wladimir Putins Drohnen
Güterkategorie: Unklar

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Russland durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Russland einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Russland geliefert hat (54 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
Modullieferung 2012; Drohnenfund 2016; CAR-Bericht 2021; weitere Lieferungen und Bauteilfunde 2024–2026
Quellen
- Nau.ch, „Ukraine-Krieg Schweizer Chips in Russen-Waffen gefunden“
- nau.ch – ukraine krieg schweizer chips in russen waffen gefunden 66923291
- SRF: Schweizer Technik in Russlands Waffen, 18.02.2026
- Conflict Armament Research: Drones in Ukraine, Fallstudie „ORLAN-10“, zum Bericht Weapons of the War in Ukraine (November 2021), S. 131–133 (Abruf 25.09.2026)