Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Schweizer Kanonenlizenz für Indien

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Am 29. Juni 2005 befürwortete der Bundesrat eine Voranfrage zur Lizenzvergabe für den Bau von 35-mm-Fliegerabwehrkanonen in Indien und zur teilweisen Zulieferung von Bauteilen durch Oerlikon-Contraves. Der Lizenzvertrag wurde am 28. Juli 2005 bewilligt. Der angekündigte Umfang des Vorhabens betrug rund 300 Millionen Franken. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hielt den Entscheid 2006 für rechtlich zulässig, kritisierte ihn aber unter anderem wegen des ungelösten Kaschmir-Konflikts und der Nuklearpolitik Indiens.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Indien geliefert hat (6’103 Mio. TIV).

Länder

Konflikte

Unternehmen

Zeitraum

2005–2006

Quellen