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Initiativtext mit Erklärungen

Hier findet sich der Initiativtext unserer Volksinitiative. Damit ein Exportverbot nicht von findigen Waffenhändlern umgangen werden kann, ist der Text für JuristInnen formuliert. Mit den untenstehenden Erklärungen können sich auch nicht JuristInnen ein genaues Bild machen, was die Initiative im Detail fordert. 

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 107 Abs. 3 (neu)
3 (neu) Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.

Der Positiv-Artikel macht deutlich: Die Initiative verfolgt keine isolationistischen Ziele, sondern will eine friedenspolitische Neuausrichtung der schweizerischen Aussenpolitik erreichen.

Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern
1 Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:
a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;
b. besondere militärische Güter;

Das Ausfuhrverbot für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter ist das Kernstück der Initiative. Der Begriff des Kriegsmaterials ist in der Schweizer Gesetzgebung relativ eng gefasst. Die «Munitions List», die im Rahmen des internationalen Rüstungskontrollabkommens von Wassenaar geführt wird, geht hingegen viel weiter: Sie umfasst sämtliche Güter, die ausschliesslich für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert wurden und in der gleichen Ausführung nicht auch zivil genutzt werden können. Um das Abkommen von Wassenaar in der Schweiz umsetzen zu können, wurde 1996 im Güterkontrollgesetz der Begriff der «besonderen militärischen Güter» eingeführt. Als besonderes militärisches Gut gilt alles, was in der «Munitions List» enthalten ist, in der Schweiz aber nicht unter das Kriegsmaterialgesetz fällt. Dazu gehören zum Beispiel Maschinen, die der Herstellung von Kriegsmaterial dienen, militärische Simulatoren oder auch «Trainingsflugzeuge», wie sie Pilatus herstellt.

c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

Auch Lizenzgeschäfte wie die 2005 erfolgte Lieferung von Bauplänen für Flugabwehrkanonen nach Indien sollen verboten werden. Damit wird auch die Umgehung des Ausfuhrverbots über ausländische Tochtergesellschaften verhindert.

2 Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.

Vereinzelt werden bei der humanitären Entminung noch Geräte auf Grundlage von Panzer-Chassis eingesetzt, die als besondere militärische Güter gelten. Die Initiative will die Schweizer Bemühungen zur Minenräumung nicht behindern, deshalb ist dafür eine Ausnahme vorgesehen. Auch Jagd- und Sportwaffen fallen nicht unter das Ausfuhrverbot, sofern sie eindeutig als solche erkennbar und nicht für Kampfhandlungen geeignet sind, wie z.B. Biathlon-Gewehre. Die Ausnahme gilt nicht für Sturmgewehre mit Seriefeuersperre und ähnliche Waffen, die immer wieder in Konflikten und privaten Gewaltakten verwendet werden.

3 Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.

Die Auslandeinsätze der Schweizer Armee werden durch die Initiative nicht tangiert. Allerdings soll die Armee ausgeführtes Kriegsmaterial nach Ende des Einsatzes wieder zurück in die Schweiz bringen (ausser verschossene Munition).

4 Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

Auch Vermittlungsgeschäfte durch Schweizer Waffenhändler, bei denen das Kriegsmaterial nie physisch in die Schweiz kommt, sollen verboten werden.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern)
1 Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.

Während die Rüstungsexporte auf die ganze Schweiz betrachtet relativ wenige Arbeitsplätze schaffen, wären einzelne Regionen von einem Ausfuhrverbot überproportional stark betroffen. Mit dem ersten Absatz der Übergangsbestimmungen wird der Bund aufgefordert, die betroffenen Regionen und Beschäftigten zu unterstützen.

2 Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.

Der zweite Absatz der Übergangsbestimmungen verhindert, dass nach Annahme der Initiative weiter Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial erteilt werden, bis die Gesetze und Verordnungen angepasst sind.